Freistellungsauftrag

Zinsen aus Kapitalerträgen gehören steuerrechtlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und müssen daher mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Da die Kreditinstitute den genauen Steuersatz ihrer Anleger nicht kennen, werden Zinserträge und Ausschüttungen aus Investmentfonds dort aktuell pauschal mit 30%

Zinsabschlagsteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag belegt. Ab 2009 gilt die neue Abgeltungssteuer. Für Anleger bedeutet dies, dass Zinserträge mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% belegt werden. Zusätzlich sind auch hier 5,5% Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer fällig. Neben den Zinsen werden auch die Dividenden aus Aktienanlagen mit Steuern belegt. Bisher wurden diese nur zu 50% an den Freistellungsauftrag angerechnet, ab 2009 gilt dann der volle Betrag. Diese Steuern werden von der Bank, sofern der Abzug notwendig wird, dann an die jeweilige Finanzbehörde weitergeleitet. Durch die Stellung eines Freistellungsauftrages können Anleger Zinsen bis zu einer Höhe von 801 Euro pro Person steuerfrei erhalten. Hierzu ist das entsprechende Formular auszufüllen und bei der Bank einzureichen.

Die Höhe des Freistellungsauftrages setzt sich bisher aus einem Freibetrag von 750 Euro sowie einem Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro zusammen. Diese beiden Summen werden ab 2009 durch den so genannten Sparer-Pauschbetrag ersetzt. Für Sparer ergeben sich hieraus keine Änderungen, sofern bereits ein Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt wurde, gilt dieser unverändert weiter. Lediglich der Geltungsbereich des Freistellungsauftrages ändert sich. Galt dieser auch bisher schon für alle Konten und Depots, die beim jeweiligen Kreditinstitut unterhalten werden, gilt dies auch weiterhin. Die Stellung eines Freistellungsauftrages nur für ein einziges Konto oder Depot ist jedoch ab 2009 nicht mehr möglich.

Grundsätzlich steht jedem Bürger in Deutschland der Freistellungsauftrag von 801 Euro zur Verfügung. Dieser kann sowohl für einen Säugling als auch für einen Rentner eingerichtet werden. Ehepaare müssen bei steuerlicher Zusammenveranlagung den Freistellungsauftrag immer auf beide Namen ausstellen lassen und auch unterschreiben. Für Minderjährige gilt, dass der Freistellungsauftrag von allen Erziehungsberechtigten zu unterschreiben ist. Entsprechende Formulare für den Freistellungsauftrag können bei der Bank beantragt oder aber auf der Internetseite selbst ausgedruckt werden. Wichtig ist, dass die eingereichten Formulare keine Streichungen oder Änderungen enthalten, diese machen das Formular ungültig.

Wird der Freistellungsauftrag nicht in voller Höhe bei einem Kreditinstitut benötigt, kann dieser auch aufgeteilt werden. Wichtig ist hier lediglich, dass die Summe aller Aufträge den Gesamtbetrag nicht übersteigt. Ist dies der Fall, kann vom Finanzamt die Aufforderung kommen, die erhaltenen Zinserträge aufzuschlüsseln. Sofern der Freistellungsauftrag nicht für die erhaltenen Zinserträge ausreicht, wird die Bank die oben genannten Steuern berechnen und abführen. Der Anleger erhält daraufhin eine Zinsbescheinigung, die dann bei der Steuererklärung angesetzt werden kann. So wird die etwaige Differenz zwischen dem persönlichen Steuersatz sowie den bezahlten Kapitalertragssteuern bzw. der Abgeltungssteuer ersetzt.